Brandschutzordnung
Brandschutzordnung Christliche Jugendfreizeitstätte Schloss Ascheberg
Stand: 01.07.2026
Teil A

Brandschutzordnung Teil B
Vorwort
Für jede Person die sich im Schloss Ascheberg aufhält, besteht die Verpflichtung durch größte Vorsicht im Umgang mit offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, explosiven Stoffen, elektrischen Installationen, Geräten, Leuchten usw. zur Verhütung von Bränden beizutragen.
Daher haben wir in der Brandschutzordnung Verhaltensvorschriften und Hinweise aufgeführt, die helfen sollen, Brände zu verhüten und für den Fall eines Brandes, Schlimmeres zu vermeiden. Wir bitten alle Mitarbeitenden vom Schloss Ascheberg, diese Verhaltensregeln aktiv umzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass auch Besucher und Fremdfirmen sich entsprechend unserer Brandschutzregeln verhalten. Die aushängenden Merkblätter sowie unsere Flucht- und Rettungspläne sollen Sie stets daran erinnern.
Jeder Mitarbeitende und muss die Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen mindestens im Bereich ihres bzw. seines Arbeitsplatzes gut kennen. Die Brandschutzordnung ist in Form des Aushanges im Gebäude an zentralen Stellen gut sichtbar auszuhängen.
1. Geltungsbereich
Die Brandschutzordnung gilt fachlich für das Schloss Ascheberg. Ihr räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf alle Gebäude, Einrichtungen, Freiflächen und sonstige Anlagen. Für alle Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten, wurden allgemeine Anweisungen für das „Verhalten im Brandfall“ erstellt. Diese Anweisungen bilden den Teil A der Brandschutzordnung und sind an geeigneten Stellen in den Gebäuden aufgehängt. Dieser Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich regelmäßig in dem Schloss Ascheberg aufhalten.
2. Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz:
Personen, die im Brandschutz besondere Aufgaben wahrnehmen, sind:
- der/die Brandschutzbeauftragte: aktuell Philipp Glauche,
- der/die Hausmeister / Hausmeisterin: aktuell Philipp Glauche
- die Hausleitung: aktuell Jens Thomas
Für die ihnen übertragenen Aufgaben, die im Teil C der Brandschutzordnung aufgeführt sind, haben die o.g. Personen jeweils Weisungsbefugnis. Ihren Anweisungen ist daher Folge zu leisten.
3. Verhaltensregeln zur Brandverhütung
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei einer evtl. Gefahr genau zu informieren.
Folgendes ist besonders zu beachten:
- Ordnung und Sauberkeit sind wichtige Voraussetzungen des betrieblichen Brandschutzes. Abfälle und Späne sind regelmäßig zu entfernen. Gebrauchte Putzlappen sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln.
- Lagerräume für Papier, brennbare Flüssigkeiten und Gase oder andere leichtentflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.
- Rauchverbote, Verbote des Umgangs mit offenem Feuer und Licht sind unbedingt zu beachten.
- Streichhölzer und Tabakaschenreste dürfen nicht in Papierkörbe, sondern müssen in Aschenbecher oder andere für Aschenreste vorgesehene, nicht brennbare Behälter geworfen werden.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.
- Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennarbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers (Erlaubnisschein für Heißarbeiten).
- Die Aufstellung und Benutzung anderer als der dienstlich zur Verfügung gestellten elektrischen Geräte ist ohne besondere Genehmigung untersagt.
- Werden Mehrfachsteckdosen verwendet, müssen diese den Vorschriften des VDE entsprechen.
- Brennende Kerzen (z.B. an Adventskränzen) sind in den Betriebsräumen verboten.
- Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche, etc.) sind sofort den Vorgesetzten oder den Ersthelfern zu melden.
- Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren.
- Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass Licht und alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind. Sicherheits- Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Fenster und Türen sind zu schließen.
- Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege im Schloss und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden oder sind mit einem Panikschloss auszustatten.
- Brandschutztüren müssen geschlossen sein, wenn niemand in diesem Bereich ist. Grundsätzlich dürfen Brandschutztüren nicht durch Keile, Seile oder Ähnliches offen gehalten werden.
Die Einhaltung dieser Maßnahmen des Brandschutzes ist durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen.
Alle Mitarbeitenden sind über die an ihrem Arbeitsplatz nahe gelegenen Standorte von Feuerlöschern, Brandmeldeeinrichtungen sowie über ihre Flucht- und Rettungswege zu informieren. Sie sind über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung von Feuerlöschern praktisch auszubilden.
Alle Mitarbeitenden, einschließlich Mitarbeitende von Fremdfirmen, sind verpflichtet, die Brandschutzordnung einzuhalten.
4. Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung
Die Brandschutztüren (z. B. von Lager-, Abstell- und Hausanschlussräumen) sowie die Rauch-schutztüren im Verlauf der Flucht- und Rettungswege (z. B. zwischen Fluren und Treppenräumen oder zur Unterteilung langer Flure) sollen die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern. Die Türen sind daran zu erkennen, dass sie selbstschließend sind bzw. als Brandschutztür gekennzeichnet sind.
Die Türen können die o. g. Funktion jedoch nur dann erfüllen, wenn sie in vollem Umfang funktionstüchtig sind. Brandschutztüren müssen selbstschließend sein (Einrasten im Verschluss). Rauchschutztüren müssen zusätzlich auch dichtschließend sein. Diese Türen dürfen nicht durch Keile, Bänder oder sonstige Hilfsmittel in geöffnetem Zustand blockiert werden. Da Veränderungen an diesen Türen nur sehr begrenzt zulässig sind, bedürfen sie der Abstimmung mit einem Fachmann
(z. B. dem Türenhersteller).
Ebenso dürfen Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren nicht durch abgestellte Gegenstände blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese Regelungen gelten auch für die Zimmertüren der Gästezimmer, die durch Obertürschließer selbstschließend sind.
Nach Arbeitsschluss und im Brandfall sollen grundsätzlich alle Türen und auch die Fenster geschlossen werden, um im Brandfall eine Brand- und Rauchausbreitung zu verzögern.
5. Flucht- und Rettungswege
Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege (Flure, Treppenräume, Zufahrtswege) sind ständig in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art freizuhalten. Die entsprechenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden. Brandschutztüren dürfen nicht verstellt werden. Mitarbeitende und Besucher müssen sich beim Betreten der Gebäude mit den ausgewiesenen Fluchtwegen vertraut machen. Die Feuerwehrzufahrten, sowie die für die Feuerwehr gekennzeichneten Flächen dürfen nicht versperrt werden.
6. Brandmelde- und Alarmierungsplan
Technische Ausführung von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen:
- Brandmeldeanlagen haben die Aufgabe, einen Brand zu melden. Das Gebäude ist mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet die mit Druckknopfmeldern, die durch Personen betätigt werden müssen, ausgelöst wird. Ergänzend sind an die Brandmeldeanlage auch automatische Brandmelder angeschlossen, die eine automatische Brandmeldung bewirken. Die Brandmeldung erfolgt direkt zur Feuerwehr.
- Alarmierungsanlagen haben die Aufgabe, anwesende Personen durch einen akustischen Alarm vor einer drohenden Gefahr zu warnen, damit sie frühzeitig das Gebäude verlassen können.
- Nach der Auslösung der Brandmeldeanlage ist in jedem Fall die Feuerwehr zusätzlich über Telefon zu verständigen.
7. Feuerlöscheinrichtungen
Alle Mitarbeitenden und sonstige für den Betrieb angestellte Personen haben sich über die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen zu informieren. Damit diese Einrichtungen im Brandfall unverzögert in Betrieb genommen werden können, sollte sich der o. g. Personenkreis mit deren Bedienung vertraut machen (aufgedruckte Bedienungshinweise lesen, Piktogramme betrachten). Nicht sofort sichtbare Feuerlöscheinrichtungen sind durch die nachfolgend dargestellten Hinweisschilder gekennzeichnet, damit sie im Bedarfsfall schnell aufgefunden werden können:

Feuerlöscher

Löschdecke
Die Regeln für den Einsatz von Feuerlöschern sind zu beachten und im Anhang dieser Brandschutz-ordnung dargestellt. Auskunft über geeignete Löschmittel für die verschiedenen Brandklassen gibt die nachfolgende Tabelle.

8. Verhalten im Brandfall
8.1 Allgemeines
Die Wichtigsten Regeln lauten:
Ruhe bewahren und Panik vermeiden! und Sicherheit geht vor Schnelligkeit!
Dazu gehört, dass aufgeregte Personen beruhigt und aus dem Gefahrenbereich begleitet werden müssen, damit keine Panik entsteht, und dass weder gerannt noch gebummelt werden soll.
8.2 Meldung von Bränden
Wer den Ausbruch eines Brandes bemerkt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. Dies erfolgt
- Durch die automatische Brandmeldeanlage oder durch Betätigen eines roten Druckknopfmelders oder
- von einem Telefon über den Feuerwehr-Notruf 112
Die Betätigung eines Druckknopfmelders ersetzt nicht die mündliche Brandmeldung über das Telefon. Auch bei einer automatischen Alarmierung der Feuerwehr sollte zusätzlich eine telefonische Brandmeldung erfolgen. Dabei ist folgendes 5-W-Schema einzuhalten. Die Feuerwehr wird dich bei einem Notruf durch die Fragen leiten:
- WER meldet?
- WO ist etwas passiert?
- WAS ist passiert?
- WIE VIELE sind betroffen / verletzt?
- WARTEN auf Rückfragen!
8.3 Beachtung von Alarmsignalen
Jeder Alarm ist ernst zu nehmen, auch wenn er sich als Fehlalarm herausstellt. Bei Ertönen des Räumungssignals sowie bei Gefahren haben alle Personen mit Ausnahme der Rettungskräfte das gefährdete Gebäude sofort zu verlassen. Sie begeben sich möglichst auf dem kürzesten Weg zum Sammelplatz.

Fluchtwegkennzeichnung

Sammelplatz
Folgender Sammelplatz wurde festgelegt: Die große Wiese hinter der Feuerstelle Richtung Wald ist der Sammelplatz.
8.5 Beachtung von Anweisungen
Vor dem Eintreffen der Feuerwehr ist den Anweisungen der in Abschnitt 2 genannten Personen-Kreises unbedingt Folge zu leisten.
Wenn die Feuerwehr eingetroffen ist, sind ausschließlich die Anweisungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr zu befolgen.
Nach einem Gefahrenfall ist das Wiederbetreten der Gebäude erst nach der Freigabe durch die Feuerwehr zulässig, auch wenn das Alarmsignal vorher verstummt. Zuvor ist auch die Bergung von Sachgütern nicht zulässig.
8.6 Rettung von hilfebedürftigen Personen
Hilflose (kranke, verletzte oder behinderte Menschen) und ggf. anwesende ortsunkundige Personen sind mitzunehmen und zum Sammelplatz zu führen. Erforderlichenfalls sind geeignete Personen zur Unterstützung anzuweisen.
8.7 Durchführung von Löschversuchen
Die Brandbekämpfung ist soweit möglich unter Berücksichtigung der Eigensicherung und des Rückzugweges nur durch geeignete Personen durchzuführen, wobei alle Mitarbeitende vorrangiges Interesse an der raschen Räumung des Gebäudes haben müssen.
Für die Brandbekämpfung sind Feuerlöscher oder Feuerlöschdecken zu benutzen. Notfalls können auch andere Hilfsmittel wie ein Eimer voll Wasser, Decken aus Baumwolle, trockener Sand o. ä. eingesetzt werden. Es dürfen keine leicht brennbaren Stoffe verwendet werden, weil diese zur Brandausbreitung beitragen. Die Angaben in Abschnitt 7 (Tabelle) sind zu beachten.
Brennende Personen müssen am Fortlaufen gehindert werden. Das Feuer ist durch Überwerfen einer Löschdecke, von feuchten Decken, Mänteln, Tücher o. ä. zu ersticken. Vor der Brandbekämpfung von elektrischen Anlagen sind diese möglichst spannungsfrei zu schalten (Sicherungskasten, Netzstecker). Anlagen in elektrischen Betriebsräumen dürfen allerdings nur von Fachleuten abgeschaltet werden.
8.8 Verhalten bei nicht benutzbaren Rettungswegen
Wenn der Hauptfluchtweg und der Ersatzfluchtweg, z. B infolge Verrauchung, nicht mehr benutzbar sind, müssen sich die betroffenen Personen für die Feuerwehr bemerkbar machen, damit diese die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Dies kann z. B. durch Hilferufe und Winken aus einem Fenster im Raum erfolgen. Fenster dürfen jedoch nur geöffnet werden, wenn durch sie weder Feuer noch Rauch eindringen kann. Die Türen sind geschlossen zu halten und deren Türspalten sind ggf. mit nassen Tüchern abzudichten.
Beim Eindringen von Rauch in die Treppenräume sind die Fenster im Treppenraum zu öffnen. Die Handauslöser für die Rauchabzugsöffnung sind zu betätigt. Zur Unterstützung der Entrauchung ist die betreffende Ausgangstür im Erdgeschoss dauerhaft zu öffnen. In verrauchten Rettungswegen sollte sich gebückt oder kriechend bewegt werden. In Bodennähe ist meist noch atembare Luft und weniger heiße Brandgase vorhanden auch ist eine bessere Sicht möglich. Wenn vorhanden, sollten möglichst nasse Tücher vor Mund und Nase gehalten werden.
8.9 Sofortmaßnahmen bei Brandverletzungen
Nachfolgend sind die wichtigsten Regeln für Sofortmaßnahmen bei Brandverletzungen dargestellt, die bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zu ergreifen sind:
- Keine brennende oder verbrannte Kleidung vom Körper abreißen.
- Brandwunden niemals mit dem Finger berühren.
- Keine Salben, Puder, Gelees oder Öle auf die Brandwunden auftragen.
- Brandblasen nicht öffnen (Infektionsgefahr).
- Gesichts- und Augenverbrennungen nicht verbinden.
- Sofortige Kaltwasseranwendungen bis der Schmerz nachlässt (ggf. bis zu 15 min).
- Bei größeren Verbrennungen am Körper nur steriles Brandwundenverbandtuch anlegen.
- Verletzten, die bei Bewusstsein sind, schluckweise viel Flüssigkeit zuführen (z. B. Kochsalzlösung – 1 Teelöffel Kochsalz auf 1 l Wasser).
- Verletzten keine Beruhigungs- oder Schmerzmittel und keinen Alkohol geben.
- Verletzte vor Auskühlung schützen – Rettungsdecke verwenden, die jedoch die
- Brandwunden nicht berühren darf.
- Bewusstsein, Atmung und Kreislauf des Verletzten ständig kontrollieren.
- Bewusstlose Verletzte in die stabile Seitenlage bringen.
9. Bekanntgabe und Verfügbarkeit der Brandschutzordnung Teil B
Den Mitarbeitenden ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt zu geben, dass sie sich über den Inhalt dieser Brandschutzordnung zu informieren und sie zu beachten haben.
Für den im Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung genannten Personenkreis ist diese Brandschutzordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht zu hinterlegen.
10. Inkraftreten
Die Brandschutzordnung Teil B für die Christliche Jugendfreizeitstätte Schloss Ascheberg in Ascheberg tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Ascheberg, den 01.07.2026 (auf Grundlage der Brandschutzordnung von 2011)
Die Brandschutzordnung Teil B wurde am 01.07.2026 überarbeitet.
Brandschutzordnung Teil C (DIN 14069)
Brandverhütung
Die brandschutzbeauftragte Person begeht zur Brandverhütung das Schloss Asche-berg in regelmäßigen Abständen (min. 1x im Jahr) und nimmt die Mängel auf. Die Begehung wird im Brandschutzbuch mit den nötigen Checks eingetragen.
Nötige Reparaturmaßnahmen werden durch die brandschutzbeauftragte Person in Auftrag gegeben. Der / die Brandschutzbeauftragte führt ein Brandschutzbuch, veranlasst kostenintensive Maßnahmen in Absprache mit der Hausleitung, kontrolliert den Fortschritt der eingeleiteten Maßnahmen und bekommt die Information über den Abschluss eines Auftrages.
Alarmplan
Bei Ertönen des Warnsignals trifft sich die brandschutzbeauftragte Person mit den Mitarbeitenden an der Brandmeldezentrale und teilt die Aufgaben zu. Die folgenden Personen sind umgehend zu informieren!
brandschutzbeauftragte Person: Philipp Glauche
Hausleitung: Jens Thomas
Sicherungsmaßnahmen
Von der brandschutzbeauftragten Person sind folgende Funktionen zu übernehmen:
- hilfsbedürftige Personen nach draußen begleiten
- Personen den Zutritt zum Gebäude verwehren
- Information am Sammelplatz über vermisste Personen einholen
- Einweisung der Feuerwehr
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
- Lotsen aufstellen
- Pläne und Schlüssel bereithalten, Zugänge ermöglichen
- Information über besondere Gefahren der Einsatzleitung der Feuerwehr mitteilen
- Mitteilung an die Feuerwehr geben, ob Personen vermisst werden
Nachsorge
- Sicherung der Brandstelle und des Bereiches
- Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen
